Kündigung durch den Arbeitgeber: Abfindung sicherstellen

Eine Kündigung durch den Arbeitgeber kommt in Deutschland relativ häufig vor und wird wohl auch im laufenden Jahr wieder verstärkt auftreten, denn viele Unternehmen müssen wegen Auftragsrückgängen an den Personalkosten sparen.

Die Kündigung würde in diesem Fall als "betriebsbedingt" bezeichnet werden. Sofern der Arbeitgeber gegenüber einem Betriebsrat die Berechtigung für die Kündigung nachvollziehbar belegen kann und er auch die "Sozialauswahl" korrekt vorgenommen hat, wird weder der Betriebsrat noch ein Arbeitsgericht etwas dagegen einwenden können. Allerdings kann der Arbeitgeber (insbesondere wenn kein Betriebsrat als Prüfinstanz vorhanden ist) hier einige Fehler machen. Deshalb bemühen sich viele Arbeitgeber darum, über eine Abfindung des Mitarbeiters die Kündigung einfacher über die Bühne zu bringen. Üblich ist eine Abfindung in Höhe eines halben Gehalts je Jahr der Beschäftigung.

Beispiel: Verdient der Mitarbeiter also im Monat 3.000 Euro Brutto und war er 6 Jahre beim selben Arbeitgeber beschäftigt, dann könnte er mit ca. 9.000 Euro (= 6 * 1.500) Abfindung rechnen.

Allerdings: Es gibt keinen Anspruch auf diese Abfindung. Sie muss im Kündigungsschutzverfahren ausgehandelt werden. Problematisch wäre auch die parallel zur Kündigung erfolgte Vereinbarung über die Abfindung. Hier könnte das Arbeitsamt eine Mitwirkung an der Kündigung unterstellen und eine Sperrfrist verhängen. Noch problematischer wäre eine Verkürzung der Kündigungsfrist im Gegenzug zu einer höheren Abfindung. Hier würde das Arbeitsamt zunächst den Bezugszeitpunkt für das Arbeitslosengeld hinausschieben und anschließend eine Sperrfrist verhängen.

Wer nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Arbeitslosengeld angewiesen ist, sollte also folgende Regeln beachten:

1. Keine Mitwirkung an der Kündigung.
2. Keine Verkürzung der Kündigungsfrist gegen Abfindung.
3. Direkt nach der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben und sich auch sofort für den Kündigungstermin arbeitslos melden.

 

Nun legt das Arbeitsgericht einen sogenannten Gütetermin fest. Wenn die drei Schritte erfolgt sind, dann kann man mit dem Arbeitgeber über eine Abfindung verhandeln. Hier ist diesem deutlich zu machen, dass er keinen weiteren juristischen Ärger mehr haben wird, wenn er eine angemessene Abfindung zahlt. Diese kann man wie oben berechnet bestimmen. Je nachdem wie relevant die weiteren Prozessaussichten eingeschätzt werden, sind aber hiervon nach oben oder unten Korrekturen vorzunehmen.

 

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Ihr Autor:
Rainer Mayer
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