Neuregelungen bei Bagatellverstößen im Urheberrecht 

In den letzten Jahren hatten immer häufiger im Internet Aktive Ärger bekommen, weil ihnen kleinere Fehler im Bezug auf das Urheberrecht unterlaufen waren. So wurden im Internet frei verfügbare Fotos in Angeboten auf eBay verwendet oder Blogger und Websites-Betreiber verwendeten Fotos von Früchten, die sie einfach aus der Google-Bildersuche genommen hatten.

Vielen war nicht klar, dass sie damit eine Urheberrechtsverletzung beginnen, denn freie Verfügbarkeit von Fotos heißt nicht freie Nutzbarkeit. Man kann Fotos zwar speichern und für sich ausdrucken, aber man darf mit Ihnen nicht publizistisch nach außen treten. Für jedes Foto auf einer Website braucht man zur Veröffentlichung die Zustimmung des Fotographen bzw. Rechteinhabers.

Dieser kleine Fehler konnte erhebliche Kosten nach sich ziehen. Denn einige Websitebetreiber versuchten in Verbindung mit Rechtsanwälten nicht nur hohe Schadensersatzforderungen sondern auch hohe Abmahnkosten den unbedarften Amateur-Internet-Publizisten aufs Auge zu drücken. Mehrere Tausend Euro konnten da schnell auflaufen.

Diese Abzocker-Methoden gefielen auch dem Bundesjustizministerim nicht und deshalb wurden ab dem 1.1.2009 bestimmte Gesetzänderungen durch den § 97a des Urheberrechtsgesetzes wirksam.

Zitat

§ 97a Abmahnung

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.

Zitatende

Dies bedeutet im Klartext: Wer als Privatmann (z. B. als Blogger oder bei einem privaten Verkauf auf eBay) eine Urheberrechtsverletzung begeht, kann beim ersten Mal höchstens mit 100 Euro Abmahnkosten belastet werden. Damit sollte den Abzocker-Methoden gegenüber Privatleuten der Boden entzogen sein. Professionell ausgerichtete Website-Betreiber können nur vom Absatz (1) profitieren. Hieraus folgt zumindest, dass vor jedem gerichtlichen Verfahren der Website-Betreiber anzusprechen ist und von ihm höchstens die erforderlichen Aufwendungen abverlangt werden können.

Sowohl für Privatleute wie für professionelle Internet-Aktive ist aber zu beachten, dass nach wie vor ein Schadensersatz für die Verwendung fremder Inhalte zu leisen ist.

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