Richtig gegen Einkommens-Steuerbescheid Widerspruch einlegen

Erst vor kurzen hat das Bundesverfassungsgericht die Abschaffung der Kilometergeld-Pauschale (für Fahrten zum Arbeitsplatz) als unzulässig verworfen. Dies ist aber nur ein Beispiel für eine Vielzahl von unwirksamer Festlegungen im Steuerrecht, die erst nach mehren Jahren scheinbar gültiger gesetzlicher Regelungen deutlich wurden.

Von diesen nachträglichen Verbesserungen im Sinne der Steuerzahlen profitieren aber nur die, die rechtzeitig Widerspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt haben. Bei allen anderen Steuerzahlern ist der Anspruch verjährt, es sei denn, bereits im Steuerbescheid ist ein konkret bezeichneter Vorbehalt der Endgültigkeit des Bescheids enthalten.

Das klingt nicht nur kompliziert. Deshalb will ich das richtige Vorgehen lieber an einem Beispiel aufzeigen, dass ich konkret selbst erlebt habe.

In meiner Einkommensteuer-Erklärung für 2007 habe ich sowohl die Kilometergeld-Pauschale wie auch ein Arbeitszimmer deklariert. Diejenigen, die das unterlassen haben, weil das Einkommenssteuergesetz beide Steuervergünstigungen abgeschafft hat, haben bereits einen Fehler gemacht, denn es war ja durchaus denkbar, dass beide Streichungen vor dem Verfassungsgericht scheitern könnten.

In dem Bescheid über die Einkommensteuerklärung hat dann das Finanzamt bereits einen Vorbehalt für die Kilometergeld-Pauschale formuliert. Der Streichung dieser Kosten war als vorläufig gekennzeichnet. Aber bezüglich des Arbeitszimmers wurde nichts gesagt. Meine entsprechenden Kosten wurden einfach nicht anerkannt.

Also musste ich gegen den Bescheid in Bezug auf das Arbeitszimmer Widerspruch einlegen. Gleichzeitig wollte ich mir den Aufwand der Klage schenken, denn ich war sicher, dass bereits andere Steuerzahler geklagt und es schon ein Verfahren in Gang gesetzt hatten. Dies hatte ich über Suchmaschinen im Internet recherchiert.

Also habe ich in meinen Widerspruch ungefähr wie folgt argumentiert:

Während der Steuerbescheid nur vorläufig hinsichtlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Entfernungspauschale) ist, gilt dies nicht für das Arbeitszimmer. Gegen die Nichtberücksichtigung dieser Kosten lege ich Einspruch ein. Zurzeit sind zwei Musterklagen bei den Finanzgerichten (Az.: FG Rheinland-Pfalz 3 K 1132/07 und Hessisches FG 4 K 2732/07) anhängig. Bis zur höchstrichterlichen Klärung beantrage ich gemäß § 363 AO das Ruhen des Verfahrens.

Bei der AO handelt es sich um die Abgabenordnung. Sie sieht vor, dass das Finanzamt einen Widerspruch nicht entscheiden muss und ruhen lassen kann, wenn bereits ein anderes Verfahrens bei gleicher Sachlage läuft.

Wer also Widerspruch gegen seine Einkommenssteuerklärung einlegen will und Verfahren kennt, die bereits in gleicher Sachlage vor Gericht laufen, der kann sich mit einer entsprechend angepassten Formulierung als "Trittbrettfahrer" an das Verfahren dranhängen.

 

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Ihr Autor:
Rainer Mayer
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