Versicherer müssen schwarze Listen gegenüber Kunden offenlegen 

Für manche Kunden war das bisher ein Problem; sie wollten eine Versicherung abzuschließen, doch die angesprochene Gesellschaft weigerte sich, Vertragspartner zu werden. Rückfragen ergaben dann keine konkreten Angaben sondern nur allgemeine Ausflüchte. Ob frühere Versicherungsfälle oder Einträge bei der Schufa oder sonst ein Grund für die Verweigerung der Vertragsaufnahme vorlag, blieb für den Betroffenen unklar.

Seit dem 1. April 2009 müssen nun in einem solchen Fall die Versicherungsgesellschaften Klartext reden. Denn die Datenschützer konnten die üblichen Regelungen des Datenschutzes bei Kundendaten auch in diesen Fall durchsetzen. Potentielle Kunden müssen nun den wahren Grund erfahren, wenn sie eine bestimmte Police nicht bekommen. Die Versicherungswirtschaft ist also gezwungen, ihre "schwarze Listen" gegenüber dem Betroffenen zu öffnen.

Offiziell spricht man hier aber nicht von "schwarzen Listen" sondern vom "Hinweis- und Informationssystem (HIS)" der Versicherungswirtschaft. Diese Datenbank existiert bereits seit 1993 und hat den Zweck, die Gesellschaften vor Versicherungsbetrug zu schützen. In dieser Datenbank werden personenbezogene Informationen zu Versicherungsfällen eingetragen. So hat auch eine Versicherung die Möglichkeit, Informationen zu einem Kunden über Versicherungsfälle zu bekommen, die nicht bei der eigenen Gesellschaft abgewickelt wurden. Aber auch Informationen über Vorerkrankungen konnten hier gespeichert sein, die es dann schwierig machen, eine Berufsunfähigkeitsversicherung zu bekommen.

Seit dem 1. April 2009 kann jetzt aber jeder Interessierte beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GdV) eine Anfrage stellen, ob er in der Datenbank erfasst ist bzw. welche Informationen über ihn gespeichert wurden. Die Anfrage muss schriftlich erfolgen und der Anfragende muss beim Schreiben eine Kopie seines Personalausweises mitschicken. Neueinträge hat die eintragende Gesellschaft ab sofort auch dem Kunden von sich aus mitzuteilen.

Der betroffene Kunde hat dann die normalen datenschutzrechtlichen Ansprüche gegenüber dem GdV. Insbesondere kann er verlangen, dass fehlerhafte Einträge korrigiert oder gesperrt werden. Falls hier keine Einigung erzielt wird, dann kann der Kunde eine Beschwerde an den Ombudsmann der Versicherungswirtschaft richten. Altdaten sollten auch automatisch nach fünf Jahren gelöscht werden.

 
Bisherige Kommentare (2)

Kommentar Nummer Otto
schrieb am Mittwoch, den 21.10.09 um 12:32 Uhr

Zu vermerken wäre noch, das dieses Scoring und Datamining zwischen den versichereren ILLEGAL war und illegal ist!

Kommentar Nummer Otto
schrieb am Mittwoch, den 21.10.09 um 12:32 Uhr

Zu vermerken wäre noch, das dieses Scoring und Datamining zwischen den versichereren ILLEGAL war und illegal ist!

 
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Ihr Autor:
Rainer Mayer
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