Wann wird Scheinselbständigkeit für Freiberufler (Freelancer) zum Problem?

Bei IT-Projekten werden gerne selbständige Projektnehmer oder Freelancer eingesetzt, die bezogen auf das Projekt vom Auftraggeber beschäftigt werden. Dies hat den Vorteil, dass dieser die Kosten für das Projekt besser kalkulieren kann. Denn für den Selbständigen braucht er keine Sozialversicherung zu zahlen und es wird auch kein Personal für die Urlaubs- oder Krankenvertretung benötigt. Deshalb wird diese Art der Beschäftigung auch außerhalb der IT immer beliebter.

Allerdings hat der Gesetzgeber eine allzu einfache Nutzung dieser Möglichkeiten unterbunden. Unzulässig sind nämlich sogenannte Scheinselbstständigkeiten, bei denen nur aus formalen Gründen eine Selbstständigkeit gegeben ist, tatsächlich aber der Projektnehmer unter den strikten Weisungen seines Auftraggebers arbeitet. Da dies auch erhebliche Konsequenzen für den Projektgeber hat, sollte dieser die entsprechenden gesetzlichen Regelungen kennen und bei der Projektgestaltung darauf achten, dass hier keine Scheinselbständigkeit vorliegt.

Eine Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn der Projektnehmer als selbständiger Unternehmer auftritt, obwohl er - durch die Art der Tätigkeit bedingt - ein abhängig Beschäftigten (also ein Arbeitnehmer) ist.

Relevant ist hier der § 7 Sozialgesetzbuch IV. Eine Arbeitnehmer-Tätigkeit liegt dann vor, wenn diese nach genauen Weisungen des Auftraggebers ausgeführt werden muss und wenn eine Eingliederung in die Betriebs-Organisation des Auftraggebers stattfindet. Anhaltspunkte hierfür sind die Art der Arbeitsgestaltung. Wird also beispielsweise der Arbeitsort und die Arbeitszeit genau festgelegt und sind weitere Regelungen, die typisch für Arbeitnehmer sind, festzustellen (wie beispielsweise Pausenregelungen, Pflichten zur Urlaubsbeantragung), dann liegt der Verdacht nahe, dass es sich um eine Scheinselbständigkeit handelt.

Weitere Indikatoren für fehlende Selbständigkeit können sein:

Der Projektnehmer ...

 

Relevant könnte dies bei einer Prüfung durch die Krankenkasse werden, denn diese ist für die Einzahlungen in die Sozialversicherung zuständig und erhebt auch im Nachhinein fehlende Beiträge beim Feststellen des Vorliegens einer Arbeitnehmertätigkeit. Die Krankenkasse hält sich an den nun festgestellten Arbeitgeber und fordert sowohl die Arbeitnehmer- wie die Arbeitgeberbeiträge nach, solange sie die Beschäftigung feststellen kann.

Auch in Bezug auf das Beschäftigungsverhältnis ergeben sich weitreichende Konsequenzen, denn der Mitarbeiter bekommt Kündigungsschutz und hat Anspruch auf die üblichen Regelungen eines Arbeitsverhältnisses (Lohnzahlung während einer Krankheit und Urlaubsregelungen).

Projektgeber und Projektnehmen sollten also darauf achten, dass die Projektabwicklung wirklich als selbstständige Tätigkeit gestaltet ist. Auch sollte vermieden werden, dass ein Projektnehmer dauerhaft mit sehr starkem Umfang nur einen Projektgeber hat.  

 

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Ihr Autor:
Rainer Mayer
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