Sonderurlaub beim Umzug – Möglichkeiten für Arbeitnehmer

Im öffentlichen Dienst ist er allgemein bekannt und wird auch von vielen Arbeitnehmern gern genutzt: der Sonderurlaub beim Umzug.

Hier geht man den Umzugswunsch so an, dass man seinem Vorgesetzten die gewünschten Termine rechtzeitig mitteilt, um diesem eine Planungsmöglichkeit zu geben. Der Anspruch der Mitarbeiter im öffentlichen Dienst ergibt sich aus dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), in dem geregelt ist, dass bei einem Umzug aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen Sonderurlaub für den Arbeitnehmer im Umfang von einen Tag zu geben ist. Dabei werden diese Gründe sehr großzügig ausgelegt und der Sonderurlaub wird weder auf Überstunden noch auf den normalen Urlaub angerechnet.

Auch in anderen Tarifverträgen wird entsprechend verfahren. Aber es gibt noch weitere Möglichkeiten, wie ein Anspruch auf Sonderurlaub begründet werden kann. Weniger üblich ist es, dass eine solche Regelung im Arbeitsvertrag direkt vorgenommen wird. Sonderurlaubs-Möglichkeiten gelten im Allgemeinen für die ganze Belegschaft und daher sind solche Festlegungen zur Arbeitszeit und zur Arbeitsfreistellung eher durch Vereinbarungen mit einer Mitarbeitervertretung (Betriebsrat) oder durch "betriebliche Übung" geregelt. Falls eine Mitarbeitervertretung existiert, kann man sich an diese wenden. Der Betriebsrat gibt dann Auskunft darüber, wie im Betrieb im Allgemeinen verfahren wird.

Eine "betriebliche Übung" kann dadurch zustande kommen, dass der Arbeitgeber über eine gewissen Zeitraum immer die Anträge auf Sonderurlaub beim Umzug genehmigt. Er kann dann von dieser Übung nicht einfach mehr abweichen, weil sich die Arbeitnehmer auf die Gewährung von Sonderurlaub verlassen. Allerdings kann der Arbeitgeber auch einer betrieblichen Übung aufgeben; dies muss er aber vorher mit der Mitarbeitervertretung verhandeln bzw. allen Arbeitnehmern rechtzeitig ankündigen. Eine Verweigerung von Sonderurlaub in einzelnen Fällen bei gleichzeitigem Bestehen einer betrieblichen Übung könnte sonst als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz der Mitarbeiter angesehen werden.

Arbeitnehmer, die keinen solchen Anspruch auf Sonderurlaub beim Umzug haben, diesen Umzug aber ganz oder teilweise während der normalen Arbeitszeit umsetzen müssen, können auch einen Antrag beim Arbeitgeber stellen. Ist der Umzug während der Arbeitszeit unvermeidbar, dann muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter freistellen, kann aber eine Kompensation einfordern, z.B. indem er einen normalen Urlaubstag anrechnet. Möglicherweise zeigt sich aber hier der Arbeitgeber großzügig und verzichtet auf die Kompensation, wenn der Mitarbeiter klar machen kann, dass der Umzug auch im Interesse des Arbeitgebers ist; z.B. wenn er wegen geringerer Fahrzeit zur Arbeit flexibler eingesetzt werden kann.

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Ihr Autor:
Rainer Mayer
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