Die Arbeitslos-Meldung 

Der Begriff der "Arbeitslos-Meldung" ist deutlich vom Begriff der "Arbeitssuchend-Meldung" zu unterscheiden. Arbeitsuchend ist derjenige, der eine neue Beschäftigung wünscht. Diesen Vorgang kann sogar jemand bei der Bundesagentur für Arbeit (dem früheren Arbeitsamt) veranlassen, wenn er noch ungekündigt beschäftigt ist.

Oder wenn er während einer Ausbildung oder eines Studium sich eine ergänzende Beschäftigung sucht. Eine Arbeitslos-Meldung ist hingegen derjenige Vorgang, bei dem man dem Arbeitsamt den genauen Termin mitteilt, zu der man definitiv arbeitslos wird.

Die Arbeitslos-Meldung gegenüber dem Arbeitsamt dient der Garantie der finanziellen Ansprüche, die ein vorher angestellt Beschäftigter als Arbeitslosengeld I hat. Das Arbeitsamt will sich recht schnell um eine Vermittlung in einen neuen Job nach der Arbeitslos-Meldung bemühen. Je eher man die Arbeitslos-Meldung abgibt, desto besser sind die Aussichten für eine schnelle Vermittlung oder eine Weiterbildung, die die Aussichten auf einen Job verbessert.

Eine persönliche Arbeitslos-Meldung ist aus der Sicht des Arbeitsamtes eine unverzichtbare Voraussetzung, um danach Arbeitslosengeld I zu beanspruchen. Diese Arbeitslos-Meldung muss spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit persönlich erfolgen. Zuständig für die Arbeitslos-Meldung ist die Agentur für Arbeit am eigenen Wohnort, nicht am Firmensitz des Arbeitgebers. Arbeitslosengeld gibt es erst nach der Arbeitslos-Meldung.

Allerdings sollte man die Arbeitslos-Meldung möglichst frühzeitig vornehmen. Bei längeren Kündigungsfristen kann man durchaus etliche Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit dies erkennen. Hierzu sagt die Bundesagentur für Arbeit, dass die persönliche Arbeitslos-Meldung frühestens drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit möglich ist.

Am besten setzt man seine Arbeitslos-Meldung sofort nach Zugang der Kündigung um. Bei längeren Kündigungsfristen meldet man sich sofort arbeitsuchend und setzt die Arbeitslos-Meldung drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit um.

 

Bisherige Kommentare (1)

Ohr
schrieb am Freitag, den 19.02.10 um 8:55 Uhr

Führt die Arbeitssuchendmeldung - ohne Anspruch auf ALG - immer noch zu rentenrechtlichen Vorteilen - Anrechnug auf die Wartezeit? Dazu sollte der Artikel etwas sagen.

Gruß Ohr

 
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Rainer Mayer
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