Regelungen zur gesetzlichen Kündigungsfrist
Dabei gilt jedoch, dass ein Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer grundsätzlich zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden kann.
Die gesetzlichen Kündigungsfristen ihrerseits sind je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses gestaffelt.
Dabei muss der Arbeitgeber seinerseits unterschiedliche Kündigungsfristen berücksichtigen. Ist ein Arbeitnehmer seit zwei Jahren im Unternehmen, so muss eine Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats berücksichtigt werden. Bei fünf Jahren Betriebszugehörigkeit beträgt die Kündigungsfrist zwei und bei acht Jahren in einem Unternehmen vier Monate zum Ende eines Kalendermonats. Ist man bereits zwölf Jahre in in einem Betrieb beschäftigt, so muss der Arbeitgeber eine Frist von fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats einhalten.
Für mein seit fünfzehn Jahren bestehendes Arbeitsverhältnis müssen sechs Monate und für zwanzig Jahre sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats als Kündigungsfrist eingehalten werden.
In der Dauer der vorher vereinbarten Probezeit jedoch, besteht die beiderseitige Möglichkeit das bestehende Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen aufzulösen. Dabei muss jedoch beachtet werden, dass dies nur für die Dauer von maximal 6 Monaten gilt. Danach greifen die oben genannten Fristen.
Schließlich ist es aber auch möglich, dass abweichende Regelungen in entsprechenden Tarifverträgen vereinbart werden und dann jedoch auch im jeweiligen Geltungsbereich und nur zwischen den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern gültig sind.