Steuerliche Behandlung von Abfindungen nach Kündigungen 

Zwar ist der Konjunkturaufschwung schon im Bewusstsein vieler Akteure relevant, aber in den Unternehmen und Betrieben herrscht noch Pessimismus. Denn durch langausgedehnte Kurzarbeit fangen viele Firmen noch Auftragsrückgänge ab.

Sollte es nicht gelingen, neue Kunden zu gewinnen, dann werden viele Unternehmen die Kurzarbeit beenden und Kündigungen aussprechen. Um hier langwierigen Kündigungsschutzprozessen vorzubeugen, werden viele Betriebe Abfindungen anbieten. Allerdings sollte man nicht die Kündigungsfrist gegen Zahlung einer Abfindung verkürzen, denn dann droht eine erhebliche Kürzung von Arbeitslosengeld und seiner Bezugsdauer.

Abfindungen waren früher weitgehend frei von Steuern und Sozialabgaben. Die Sozialabgabenfreiheit ist noch gegeben, wenn die Abfindung ausschließlich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird. Die Steuerfreiheit ist aber schon länger nicht mehr gegeben.

Deshalb ist die Brutto für Netto-Rechnung überholt. Auch auf Abfindungen ist ganz normale Einkommensteuer zu entrichten. Dies bedeutet insbesondere eine hohe Steuerlast für Mitarbeiter, die gegen Ende des Jahres die Abfindung erhalten. Mitarbeiter, die eher am Jahresanfang eine hohe Abfindung bekommen und dann einige Monate Arbeitslosengeld beziehen sind weniger stark betroffen, denn das Arbeitslosengeld unterliegt zwar dem Progressionsvorbehalt ist aber steuerfrei. In letzeren Fall liegt dann die Steuerlast in Prozent in etwa auf der üblichen Steuerquote. Für viele Arbeitnehmer könnte also die Abfindung zu einem Problem werden, denn die Erhöhung des Einkommens steigert recht schnell die Progression des Steuersatzes.

Allerdings gibt es eine sogenannte "Fünftel-Regelung" mit denen man die Steuerquote auf Abfindungen deutlich senken kann. Danach wird zunächst vom Finanzamt geprüft, ob die Steuerquote nach Berücksichtigung der Abfindung tatsächlich ansteigt. Im oben skizzierten zweiten Fall mit längerem Arbeitslosengeldbezug im Jahr des Abfindungserhalts wäre dies nicht gegeben. Liegt die Quote aber (z.B. beim Abfindungserhalt am Jahresende) höher, dann kann die Steuerlast für die Abfindung auf das Fünffache der Steuerlast für ein Fünftel der Abfindung begrenzt werden. Dies klingt sehr technisch ist aber ein erheblicher Vorteil, denn mit der Fünftel-Regelung wird die Progressionswirkung deutlich gemindert.

Will man von dieser Regelung profitieren, dann sollte man dies bei der Einkommensteuererklärung gegenüber dem Finanzamt einfach verlangen bzw. formell beantragen. Wer einen Steuerberater für seine Einkommensteuer einsetzt, braucht diesen lediglich auf die Fünftel-Regelung hinweisen, der Experte wird dann schon wissen, wie er die Steuerlast des Klienten effektiv reduziert.

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Ihr Autor:
Rainer Mayer
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