Leiharbeit: Varianten und Bedingungen 

Leiharbeit ist der zentrale Begriff im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Leiharbeit liegt immer dann vor, wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht im Betrieb des Arbeitgebers, sondern (für eine längere Zeit) in einen anderen Betrieb erbringt und auch unter dem Direktionsrecht des dortigen Arbeitgebers steht. Der Mitarbeiter hat also bei der Leiharbeit einen Arbeitsvertrag mit einem anderen Arbeitgeber geschlossen, als mit dem Arbeitgeber, wo er konkret seine Leiharbeit erbringt.

Man unterscheidet bei der Leiharbeit die echte Leiharbeit von der Leiharbeit durch Arbeitnehmerüberlassung.
Bei der echten Leiharbeit wird der Arbeitnehmer tatsächlich nur vorübergehend an einen anderen Arbeitnehmer ausgeliehen. Dies könnte z.B. ein Netzwerkadministrator sein, der von seinem Arbeitgeber an einen anderen Betrieb für eine kürzere Zeit verliehen wird, weil dort gerade kein kompetenter Arbeitnehmer zur Verfügung steht. Dieser Netzwerkadministrator-Tätigkeit ist deshalb echte Leiharbeit, weil dieser Leiharbeitnehmer nach einer gewissen Zeit an seinen gewohnten Arbeitsplatz im Entsendebetrieb zurückkehrt. Die praktische Konsequenz für echte Leiharbeit ist, dass die Arbeitsbedingungen im Entsendebetrieb durchgängig gültig sind.
Leiharbeit im Sinne von Arbeitnehmerüberlassung liegt dann vor, wenn von vorneherein mit den Leiharbeitnehmern vereinbart ist, dass diese ausschließlich mit ihrer Leiharbeit in Fremdbetrieben zum Arbeitseinsatz kommen. Solche Leiharbeit ist nur zulässig, wenn
• der Betrieb für die Leiharbeit eine Erlaubnis der Arbeitsverwaltung hat, die an bestimmte Auflagen gebunden ist
• zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Leihbetrieb ein schriftlicher Arbeitsvertrag zur Leiharbeit vorliegt, der auch dann zu einem regulären Arbeitsentgelt führt, wenn die Leiharbeit aufgrund von Auftragsmangel nicht ausgeführt werden kann.
Spannend bei der Leiharbeit ist, ob und welche Bedingungen für den Arbeitsvertrag und die konkrete Umsetzung des Arbeitsvertrages gelten. Eigentlich gilt für Leiharbeit das "Equal-Pay-Prinzip", das festlegt, dass die Leiharbeit nicht schlechter entlohnt werden darf als vergleichbare Arbeit im Einsatzbetrieb. Allerdings kann ein Tarifvertrag für die Leiharbeit dieses Prinzip aufheben; auch wenn der Einsatzbetrieb keine eigenen Arbeitnehmer (mehr) neben der Leiharbeit einsetzt, ist dieses Prinzip nicht anwendbar. Da Leiharbeit in Deutschland auch zu Senkung von Arbeitslöhnen eingesetzt wird, ist die Leiharbeit ökonomisch und politisch umstritten.

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Rainer Mayer
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