Selbstständig arbeiten

Als Selbstständige werden praktisch all jene Arbeitnehmer eingestuft, die Dienstleistungen für verschiedene Auftraggeber erbringen und diesen dafür eine Rechnung stellen. Dabei agieren sie im Prinzip im eigenen unternehmerischen Interesse, was beispielsweise die (Kalt)Aquise neuer Kunden, die Pflege von Bestandskunden oder auch die korrekte Abwicklung der eigenen Buchhaltung beinhaltet.

Selbstständige sind insofern nicht gesetzlich arbeitslosen- oder rentenversichert, können dies jedoch auf Antrag werden. Je nach Dienstleistung müssen sie Einkommens-, Umsatz- oder auch Gewerbesteuer an das zuständige Finanzamt entrichten. Dabei ist die entsprechende Veranlagung Grundlage für die im Bezug auf Häufigkeit im Voraus zu vereinbarenden Zahlungen. Die häufigsten Zahlungsintervalle sind die viertel-, halb- oder auch jährliche Zahlung.

Rein steuerrechtlich betrachtet können Selbstständige jedoch auch mehr Kosten als steuermindernd geltend machen. Insofern sind alle Betriebskosten (Kosten für Arbeitsmittel, Arbeitszimmer, Werbung, Bewirtung von Kunden, etc.) aufzuführen und detailliert anzugeben, damit diese bei der jährlichen Steuererklärung auch Niederschlag finden können. Dazu gehören eben auch Aufwendungen für Krankenkassen- und Rentenversicherungsbeiträge. Schließlich müssen auch Selbstständige sich gegen Altersarmut, Krankheit und Verdienstausfall wappnen.

Schwierig wird die Situation für Selbstständige dann, wenn sie beispielsweise vorwiegend für nur einen Auftraggeber arbeiten. Dann nämlich kann eine so genannte Scheinselbstständigkeit vorliegen. Diese impliziert, dass nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend (für den Arbeitgeber bis zu dreißig und für den Arbeitnehmer bis zu drei Jahre) erstattet werden müssen. Ob ein Selbstständiger insofern doch eher ein Angestellter ist oder nicht, kann durch das Statusfeststellungsverfahren geklärt werden. Dieses kann entweder durch den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer oder auch durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung in Gang gesetzt oder auch durch eine Statusklage vor dem jeweiligen Arbeitsgericht festgelegt werden.

 

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