Neuregelung beim Überbrückungsgeld: Existenz-Gründungszuschuss und Einstiegsgeld
Viele Leistungen, die für Arbeitslosengeld II-Empfänger gegeben werden (umgangssprachlich oft als Hartz IV-Empfänger bezeichnet) sind nicht einklagbar.
Der Begriff Überbrückungsgeld wird auch heute noch gelegentlich verwendet, wenn es um Zuschüsse zu einer Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit geht. Faktisch ist das Überbrückungsgeld seit dem 1.8.2006 aber abgeschafft. Für die Existenzgründung aus dem Arbeitslosengeld I-Bezug gibt statt Überbrückungsgeld es den Gründungzuschuss über die Bundesagentur für Arbeit (das frühere Arbeitsamt). Hartz IV-Empfänger können statt Überbrückungsgeld einen Antrag auf Einstiegsgeld stellen.
Trotz vielfältiger politischer Kritik am Überbrückungsgeld früherer Tage, sind sich viele Fachleute darin einig, dass das Überbrückungsgeld durchaus sehr erfolgreich war. Denn in den Jahren vor der Einführung der neuen Regelungen als Ersatz für das Überbrückungsgeld kam es regelrecht zu einer Gründungswelle in Deutschland, die durchaus längerfristig wirksam war, was man daran erkennen kann, dass der Trend zum Rückgang der Quote der selbständig Tätigen früherer Jahrzehnte sich nicht fortsetzte.
Das Überbrückungsgeld und die Variante der Existenzgründung in der Form der "Ich-AG" wurde sehr breit angenommen und nicht so genauen Prüfkriterien unterworfen, wie die neueren Varianten von Existenzgründungszuschüssen. Deshalb kam es auch zu Mitnahmeeffektiven und anderen Formen der Fehlsubventionierung beim Überbrückungsgeld, die heute zwar nach dem Wegfall des alten Überbrückungsgeldes nicht mehr so häufig zu beobachten sind, die aber auch zu einer geringeren Quote der Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit beitragen.
Die grundlegenden Prinzipien beim Überbrückungsgeld sind aber in den neuen Formen der Förderung der Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit erhalten geblieben.
