GmbH Gründungskapital und 25.000 Euro-Grenze
Lange Zeit wurde die Höhe des Stammkapitals der GmbH (nach § 5 - Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - Quelle (auch für die folgenden Zitate sind die Juris-Datenbank des Bundesministers der Justiz) mit 25.000 Euro als hemmend im Sinne des notwendigen Gründungskapitals angesehen. Nun gibt es den § 5a beim GmbH-Gesetz, der auch ein niedrigeres Gründungskapital für eine Kapitalgesellschaft ermöglicht.
Allerdings muss die neue Variante von GmbH mit niedrigerem Stammkapital einen anderen bzw. zusätzlichen Namensbestandteil tragen: "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)". Ob diese Zusätze damit eine GmbH 2. Klasse geschaffen haben, die dann doch Schwierigkeiten bei Finanzierungfragen bekommt, kann gegenwärtig noch nicht abschließend beurteilt werden. Fakt ist aber, dass bereits die herkömmliche GmbH mit vollem Gründungskapital haftungsbeschränkt ist.
Das Gründungskapital einer GmbH nach § 5 (also mindestens mit 25.000 Euro), muss nicht in Bar vorliegen, sondern kann als Sachanlage in die Gründung der GmbH eingebracht werden. Dies können z.B. Materialien oder Patentrechte oder weitere "virtuelle" Werte sein. Für diese Art des Gründungskapital aber gilt, dass durch die Gesellschafter "... in einem Sachgründungsbericht die für die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen wesentlichen Umstände darzulegen (sind)."