Selbständigkeit als freiberufliche Tätigkeit

Bei der Selbständigkeit gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Durch das deutsche Steuerrecht werden bestimmte Berufsgruppen bei Selbständigkeit bevorzugt, wenn Sie die Selbstständigkeit freiberuflich anstreben. Freiberuflich Tätigsein bedeutet, dass erhebliche Vereinfachungen bei der Berechnung der Steuern und der vorgesehenen Buchhaltung möglich sind.

Freiberuflich tätig bedeutet zunächst, dass der Tätige kein Arbeitnehmer oder Angestellter sein darf. Er muss sein freiberuflich Tätigsein als Selbständigkeit ausüben. Dies gilt vor allem für die freiberuflich Tätigen, die einen akademischen Hintergrund haben oder haben könnten: Ärzte, Journalisten, Autoren, Steuer-Berater oder Business-Berater sind die typischen Vertreter einer Selbständigkeit als freiberuflich Tätigsein. Eine genaue Auflistung für freiberuflich bestimmte Selbständigkeit findet man in der Wikipedia: http://de.wikipedia.org/wiki/Freiberuf.

Wer Selbständigkeit als freiberuflich Tätigsein anstrebt, hat bereits bei der Gründung der Selbständigkeit viele Vorteile. Freiberuflich Selbständige brauchen weder eine Gewerbeanmeldung noch einen Gewerbeschein. Sie teilen einfach dem Finanzamt mit, dass sie ihre Selbständigkeit ab einen bestimmten Termin freiberuflich ausüben werden und wie viel sie durch ihre Selbständigkeit in etwa als Gewinn im laufenden Geschäftsjahr einplanen. Die letzte Angabe ist für die Selbständigkeit wichtig, weil das Finanzamt entsprechend dieser Einschätzung evtl. einen Vorauszahlungsbescheid erstellt.

Allerdings haben viele Menschen mit Selbständigkeit als freiberuflich Tätigsein im ersten Jahr einen Gewinn, der unter dem steuerlichen Freibetrag für Einkünfte liegt. Das Finanzamt interessiert sich dann bei jeder Selbständigkeit noch für den Umsatz, wobei man als freiberuflich Selbstständiger mit weniger als 17.500 im laufenden Jahr und weniger als 50.000 im Folgejahr sich von der Umsatzsteuer befreien lassen kann. Dies gilt auch für gewerbliche Selbständigkeit, wobei hier aber eher die Umsatzgrenzen überschritten werden.

Während die gewerbliche Selbständigkeit eine sogenannte doppelte Buchführung erfordert, kann sich der freiberuflich Tätige mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung als Buchführung viel Arbeit ersparen. Hierzu muss der freiberuflich Tätige lediglich seine Einnahmen und Ausgaben der Selbständigkeit in Form einer Tabelle führen. Bezogen auf das Kalenderjahr ist diese Tabelle schon eine ausreichende Basis für die Einkommensteuer-Erklärung.

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Ihr Autor:
Rainer Mayer
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