Beim Privatinsolvenz Antrag auf Kleinigkeiten achten
Die wichtigste Kleinigkeit zu Beginn des Verfahrens: Der Schuldner muss prüfen, ob er nach Berücksichtigung aller Pfändungsgrenzen eine realistische Chance hat, in den nächsten 6 Jahren all seine Schulden zu tilgen. Schätzt der Schuldner seine Lage entsprechend ein, dann kann er sich an Institutionen wenden, die ihm beim Verfahren beraten und unterstützen: Rechtsanwälte, die Schuldnerberatungsstellen der Kommunen, anerkannte Wohlfahrtsverbände und zertifizierte Verbraucherzentralen. Da diese teilweise nur gegen Geld arbeiten, muss sich der Schuldner vor Beginn des Verfahrens einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe besorgen, den er aber bekommen muss, wenn er zahlungsunfähig ist.
Im ersten Schritt wird der Schuldner mit seinem Berater zusammen alle Schulden auflisten und alle Gläubiger einzeln anschreiben und den Vorschlag einer außergerichtlichen Einigung machen. So könnte er beispielsweise eine Kürzung der Schulden um einen beliebigen Prozentsatz vorschlagen, falls er durch Unterstützung von Freunden oder Verwandten noch Geld aktivieren kann. Kommt es hier zu einer Einigung mit allen Schuldner, dann ist das Verfahren nach Zahlung dieser Restquote abgeschlossen. Der Schuldner ist alle Schulden los.
Scheitet hingegen dieses Verfahrens, stimmen also ein oder mehrere Gläubiger nicht zu, dann stellt der Berater dieses Scheitern fest und stellt einen Insolvenzeröffnungsantrag beim Insolvenzgericht. Diesem Gericht legt nun der Schuldner eine Übersicht aller Vermögensteile und aller an ihn gerichteten Forderungen vor und macht einen erneuten Vergleichsvorschlag, der durchaus mit dem vorherigen übereinstimmen kann. Das unabhängige Gericht prüft nun erneut die Sachlage und macht einen Schuldenbereinigungsplans, falls es Aussichten auf Erfolg vermutet. Nun müssen sich erneut die Gläubiger äußern. Wird der vorgelegte Plan nicht von 50 Prozent der Gläubiger (je nach Forderungshöhe und Anzahl gerechnet) abgelehnt, so kann die Zustimmung der ablehnenden Anspruchsberechtigen nach Antrag des Schuldners durch das Gericht ersetzt werden.
Falls all dies nicht greift, dann stellt das Gericht die Zahlungsunfähigkeit endgültig fest, lässt das vorhandene verfügbare Vermögen verwerten und den Erlös nach Abzug aller Verfahrenskosten gleichmäßig entsprechend der Forderungen an die Gläubiger auszahlen. Für die nächsten Jahre hat dann der Schuldner sämtliche pfändungsfreien Einnahmen über einen Treuhänder an seine ehemaligen Gläubiger abzuliefern. Verhält sich der Schuldner korrekt, versucht also nicht mit Schwarzarbeit über die Runden zu kommen oder Vermögenszuwächse aus Erbschaften zu verstecken, dann erteilt sechs Jahre nach Beginn des Verfahrens das Gericht die endgültige Restschuldbefreiung.


