Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung für Versorgungsbezüge
Das Bundesverfassungsgericht hatte sich in mehreren Fällen mit den für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für die Mitarbeiter eines Unternehmens befasst. Hier hatte das "Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung" eine Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehen. Auch wurde dort eine Beitragspflicht auf Versorgungsbezüge, die aus einer Kapitallebensversicherung herrühren, neu eingeführt. Diese Ausweitungsmaßnahmen des Gesetzgebers hatten vielfach Kritik hervorgerufen, weil sie neu in der Systematik der Beitragspflicht waren. Das Bundesverfassungsgericht hat aber die Gesetzesänderungen als verfassungsgemäß eingestuft.
Diese Ausweitung der Beitragspflicht wende das Gleichheitsprinzip korrekt an. Denn auch die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung hätten eine Beitragspflicht zur Krankenversicherung. Bei der Beitragspflicht auf Leistungen einer vom Arbeitgeber gesponserten Lebensversicherung führte das BVerfG aus, dass es zwischen einmaligen Kapitalzahlungen und laufenden Leistungen keinen relevanten Unterschied gebe. Beide Vergütungsvarianten knüpften an ein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis an. Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20080407_1bvr192407.html
Relevant ist diese Entscheidung sind die sehr beliebten "Direktlebensversicherungen", die Arbeitgeber gerne als betriebliche Altersvorsorge einsetzen. Hier wird ein Teil des Gehalts umgewandelt in die Zahlung in eine kapitalbildende Lebensversicherung, die dann mit Eintritt des Rentenalters ausgezahlt wird.
Diese Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung für Versorgungsbezüge ist nicht nur für die versicherungspflichtigen Bezieher selbst von Bedeutung, sondern auch für ihre ehemaligen Arbeitgeber, welche ihnen Betriebsrenten zahlen. Denn meist werden die von den Betriebsrentenempfängern zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge direkt vom Arbeitgeber einzubehalten und an die Krankenkassen abgeführt.


