Bundessozialgericht: Arbeitslosengeld 2 für Bedarfsgemeinschaft
Hartz IV oder Arbeitslosengeld II bekommen arbeitslose und arbeitsfähige Personen, die bedürftig sind. Bei der Bedürftigkeitsprüfung werden alle Einkommen der "Bedarfsgemeinschaft" berücksichtigt. Generell wird die Bedarfsgemeinschaft über den Haushalt definiert. Wohnt also eine Arbeitslosengeld II-Bezieher in einen gemeinsamen Haushalt mit einer gut verdienenden Person, dann geht die prüfende Stelle davon aus, dass hier eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt und kürzt oder streicht das das Arbeitslosengeld II.
Strittig ist aber, ab wann den genau eine "Bedarfsgemeinschaft" vorliegt. Ist die Nutzung eines gemeinsamen Hauses oder einer gemeinsamen Wohnung schon ausreichender Grund, um von einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen oder könnte man nicht auch in einer Wohnung oder in einen Haus verschiedene getrennt wirtschaftende Haushalte bilden?
Diese Frage hatte das Bundessozialgericht an einen konkreten Fall zu entscheiden. Das Bundessozialgericht entschied zugunsten des Empfängers von Arbeitslosengeld II: Wenn zwei Familienmitglieder im selben Haus wohnen, dann bilden sie noch lange keinen gemeinsamen Haushalt. Die vorgesehen Kürzung der Hartz IV-Bezüge war im konkreten Fall nicht zulässig.
Geklagt hatte ein Sohn, dessen Vater als Rentner im selben Haus lebt. Da der Vater als Rentner 1300 Euro im Monat bekommt, kürzte die zuständige Stelle den Arbeitslosengeld II-Bezug des Sohnes um 119 Euro im Monat. Dieses Geld habe sich der Sohn beim Vater zu holen. Doch die Richter beim Bundessozialgericht sahen es nicht als belegt an, dass Vater und Sohn gemeinsam wirtschaften. Die Nachweispflicht des gemeinsamen Haushaltes sei durch die zuständige Stelle nicht geleistet worden.
Bereits im letzen Jahr hatten die Richter beim Bundessozialgericht entschieden, dass Hartz IV nicht gekürzt werden darf, wenn der Empfänger in einer Wohngemeinschaft mit besser Verdienenden lebt. Eine WG ist anders als eine eheähnlichen Gemeinschaft von vorneherein keine Bedarfsgemeinschaft.
Das aktuelle Urteil findet man hier: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&sid=84fd963c05e8188382647d4c0a874922&nr=10754&linked=pm
Zu beachten ist, dass jeweils nur Einzelfälle konkret entschieden wurden; allerdings sind die Überlegungen auch für andere Fälle interessant, da jeweils die Beweislast für die Bedarfsgemeinschaft auf die zuständige Behörde gelegt wurde.
Bisherige Kommentare (2)
georg hoffer
schrieb am Samstag, den 23.01.10 um 10:11 Uhr
hallo hier ist der schlaue rentner,immer einspruch und wiederspruch einlegen, drauf achten, wenn das amt -blabla schreibt und versucht zu tä#uschen, weiter achten das , das ganze nicht im rechtamt versickert-(ÜBLICHE NEUE METHODE DER ÄMTER; AUCH ANWÄLTE EINSCHALTEN NOTFALLS;; AM BESTEN ALS GEMEINSCHAFT AUFTRETEN: MIT RECHTSBEISTÄNDEN;;SO KÖNNEN DIE ÄMTER KEIN HAUSVERBOT ERTEILEN; WAS SIE NORMALERWEISE GARNICHT DÜRFEN;; LEGALITÄTSPRINZIP: GRUU GEORG




georg hoffer
schrieb am Samstag, den 23.01.10 um 10:21 Uhr
nun leute, ich schreibe tachles.rentner wie ich- behinderter G/AG+ sindbehinderte - +arbeitslose- jobsuchend- alleinerziehenden mütter u väter- jugendliche ohne abschluss- SIND EIN KOSTENFAKTOR UND KEINE MENSCHEN; ALTE U KRANKE-- DURCH DEN VEREIN FÜR PRIVATE U ÖFFENTLICHE FÜRSORGE;; LOBBYSTEN AUS DER PRIVATWIRTSCHAFT; UND DER OBERLOBBYST SITZT IM FAMILIENMINISTERIUM FÜR GESUNDHEIT;; KAPIERT;; DAS IST EIN MANIFEST VON BOSHAFT ; UND BÖSWILLIGKEIT;; AUF DIE STRASSE MIT EUCH-PROTESTE-STREIKS-ZIVLER UNGEHORSAM IST ANGESAGT;; UND BEI DEN NÄCHTEN WAHLEN ALLE WÄHLEN GEHEN; UND ABWÄHLEN-- GRUSS - AIM BACK