Das Statusfeststellungsverfahren klärt die Rentenversicherungspflicht
Auch natürliche Abkömmlinge fallen in diese Personengruppen. Wenn also ein Sohn oder eine Tochter im Betrieb des Vaters bzw. der Mutter arbeitet, kann ein Statusfeststellungsverfahren eingeleitet werden, um Zweifel bezüglich des Beschäftigungsverhältnisses auszuräumen und verbindlich festzusetzen oder auch zu klären, ob es sich womöglich um familienhafte Mithilfe handelt, welche ihrerseits wiederum anders behandelt wird.
Ebenso sind Geschäftsführer im dem Sinne 'betroffen', dass auch sie das Statusfeststellungsverfahren beantragen können bzw. das Unternehmen, dem sie vorsitzen, dieses beantragt.
Was bringt jedoch das in seiner obligatorischen Form erst zum 01. Januar 2006 in Kraft getretene Verfahren? In erster Linie bewahrt es die genannten Personengruppen davor, sich nach Jahren selbständiger Tätigkeit plötzlich hohen Nachzahlungsforderungen der Rentenanstalt gegenübergestellt zu sehen, da diese eine abhängige Beschäftigung sieht. Auch werden bei Feststellung einer abhängigen Tätigkeit Ansprüche auf Rente und Arbeitslosengeld wirksam, was nicht zu unterschätzen ist, sehen sich Selbständige nicht selten vor großen finanziellen Schwierigkeiten, wenn Aufträge ausbleiben und Rücklagen nicht gebildet wurden.
Insofern bringt das Statusfeststellungsverfahren in erster Linie verbindliche Klarheit und Planungssicherheit für Staat, Unternehmen und Angestellte bzw. Selbständige.
