Die ArbeitnehmerPauschale zum Steuer-Sparen nutzen
Noch ist die Zulässigkeit der Nichtberücksichtigung der Entfernungspauschale und des Arbeitszimmers umstritten. Möglichweise wird das Verfassungsgericht die entsprechenden gesetzlichen Regelungen aufheben oder einschränken. Bis zu einer endgültigen Entscheidung sollte man also wie früher die Entfernungs-Pauschale und die Arbeitszimmer Kosten geltend machen. Sollte sich die neue gesetzliche Regelung sich aber durchsetzen, dann bedeutet das für viele Arbeitnehmer, dass sie auf die konkrete Deklaration einzelner Werbungskosten verzichten können.
Die Werbungskosten-Pauschale für Arbeitnehmer ergibt sich aus dem § 9a des Einkommenssteuergesetzt. Sie gilt für alle Arbeitnehmer, die mindestens einen Tag auf Lohnsteuerkarte gearbeitet haben. Allerdings darf diese Pauschale nicht zu einem negativen Einkommen führen.
Steuersparend kann die Werbungskosten-Pauschale eingesetzt werden bei Freiberuflern oder sonstigen Selbständigen, die mit ihren Auftraggebern eine andere Art von Vertragsgestaltung vereinbaren können. Sie können versuchen mit einen oder mehreren Auftraggebern zu vereinbaren, Teile des Auftrags als Arbeitnehmer durchzuführen. Dies ist sicherlich in vielen Fällen möglich, wenn man auch nicht übersehen kann, dass dies für den Auftraggeber einen gewissen Aufwand nach sich zieht. Es muss sich natürlich um Aufgaben handeln, für die man auch einen Angestellten eine gewisse Zeit lang beschäftigen könnte.
Gelingt diese Vereinbarung, dann werden faktisch die 920 von der Einkommenssteuer freigestellt. Der Aufwand bei der Einkommensteuer ist für den Antragsteller denkbar einfach. Er braucht lediglich die Anlage N auszufüllen und die Lohnsteuerkarte mit einzureichen. Zu versteuern sind der Differenzbetrag aus dem Bruttolohn abzüglich des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 920 .