Mutterschutz: Das Gesetz auf der Seite erwerbstätiger (werdender) Mütter 

Bereits 1952 wurde das Gesetz zum Schutz der (werdenden) Mutter in einem Arbeitnehmerverhältnis (hierzu zählt auch Heimarbeit) erlassen und hat bis heute, wenn auch in abgeänderter Form, Gültigkeit. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) soll vor allem das ungeborene Kind vor eventuellen Gefahren am Arbeitsplatz sowie die Schwangere vor einer Kündigung schützen.

Es spielt dabei keine Rolle, ob die werdende Mutter in Teil- oder Vollzeit arbeitet, nur eine Aushilfe oder Auszubildende ist.
Damit die Schwangere die Vorteile des Mutterschutzes nutzen kann, muss sie ihrem Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren. Zwar wird dafür kein Zeitraum vorgegeben, doch sie verzichtet auf die gesetzgebenden Regelungen, wenn sie keine Mitteilung macht. Auf Wunsch des Arbeitgebers muss die werdende Mutter einen Nachweis der Schwangerschaft mit errechnetem Geburtstermin erbringen. Diesen bekommt sie entweder von ihrem Frauenarzt oder einer Hebamme.

Kündigungsschutz

Der Arbeitgeber darf die Schwangere bis vier Monate nach der Geburt des Kindes nicht kündigen. Ausnahmen sind nur selten und in begründeten Fällen (beispielsweise bei einer Insolvenz) möglich. Wird nach der Geburt die Elternzeit in Anspruch genommen, verlängert sich der Kündigungsschutz um bis zu drei Jahre. Während der Mutterschutzfristen wird der Lohn vom Arbeitgeber bzw. der Krankenkasse fortgezahlt.

Schutzfrist vor und nach der Geburt

Sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin dürfen Schwangere nicht mehr arbeiten. Einzige Ausnahme: Die Arbeitnehmerin möchte dies ausdrücklich.
Nach der Geburt steht der frisch gebackenen Mutter eine Schutzfrist von acht Wochen zu. Handelt es sich um eine Mehrlingsgeburt, wird dieser Zeitraum um vier Wochen verlängert. Bei Frühgeburten und vorzeitiger Geburt wird lediglich um die nicht in Anspruch genommene Zeit „verlängert".

Verbotene Tätigkeiten

Kommt es am Arbeitsplatz zu Kontakt mit Strahlen, Gasen, Staub, Hitze, Kälte, Lärm, Erschütterungen oder Dämpfen, muss von einer Gefährdung der werdenden Mutter und des ungeborenen Kindes ausgegangen werden. Aus diesem Grund sind Tätigkeiten, die damit verbunden sind, verboten. Weiterhin nicht erlaubt sind Fließband- oder Akkordarbeit mit vorgeschriebenem Tempo sowie Mehrarbeit und Nachtschichten zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr. Ausnahmen bilden hier allerdings die Gastronomie, Musik-, Tanz- und Theaterveranstaltungen, das Hotelgewerbe, die Krankenpflege sowie Tätigkeiten in Familienhaushalten. Weitere Entscheidungen können jederzeit vom Gewerbeaufsichtsamt getroffen werden.
Sind nur einzelne Bereiche im Arbeitsalltag der Schwangeren für das ungeborene Kind gefährlich, kann der Frauenarzt per Attest diese bestimmten Tätigkeiten verbieten. Neben einer detaillierten Begründung für die Verbote muss eine solche Bescheinigung auch die weiterhin erlaubten Tätigkeiten enthalten.

Pausen

Schwangere haben das Recht auf vermehrte Pausen im Sitzen. Arbeitet sie überwiegend im Sitzen, ist eine Unterbrechung erlaubt.

Mutterschutz
Bildnachweis: http://www.fotolia.com/id/2702651 - memo

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Michelle Bock
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