Löschung der Grundschuld nach dem Bezahlen der Immobilie lohnt nicht

Wer ein Haus oder eine Eigentumswohnung kauft, der muss im Regelfall hierfür eine Finanzierung über eine Bank oder eine Versicherung vornehmen. Diese wird dann zur Sicherung des Kredits die Eintragung einer Grundschuld in das Grundbuch fordern.

Mit dieser Grundschuld sichert sich der Finanzierer gegen den Ausfall von Zins- und Tilgungszahlungen. Denn wenn der Gläubiger und Immobilienbesitzer mit seinen Zahlungen in Rückstand kommt, dann leitet der Finanzierer die Zwangsvollstreckung ein und belegt seine Forderung mit der Grundschuld. Wegen der hohen Sicherheit durch die Grundschuld sind die Finanzierungskosten eines Immobilienkredits deutlich günstiger als ein Ratenkredit.

Naheliegend wäre es diese Grundschuld zu löschen, wenn man den Kredit zurückgezahlt hat. Zum Beispiel nach einen Immobilienverkauf, wenn der Kredit an die finanzierende Bank zurückgegeben wird. Oder nach dem Ablauf der Zahlungsverpflichtungen, wenn die letzte Rate bezahlt wurde. Diese Grundschuld-Löschung wäre aber kein geschicktes Vorgehen, denn hiermit sind Kosten verbunden ohne dass man dafür einen Vorteil hätte. Die Löschung einer Grundschuld schlägt bei 100.000 Euro Grundschuld mit etwa 60 Euro Kosten für den Notar und 100 Euro Kosten fürs Grundbuchamt zu Buche. (Eine genauere Berechnung für seinen persönlichen Finanzierungsbeitrag kann man über ein Formular bei http://www.grundbuch.de/ vornehmen.)

Braucht man später wieder einen Kredit für die gleiche Immobilie (z.B. für Sanierungsmaßnahmen) dann wird die Bank erneut eine Grundschuld fordern und es entstehen wieder neue Kosten für die Eintragung im Grundbuch. Hätte man auf die Löschung verzichtet, dann könnte man einfach die alte Grundschuld kostenfrei nutzen. Vorausgesetzt, der neue Kredit liegt nicht höher als die alte Grundschuld. Dies gilt sogar, wenn man den neuen Kredit bei einer anderen Bank günstiger bekommen kann. Denn in diesem Fall wird einfach die alte Grundschuld per "Grundschulabtretung" von einem Finanzierer auf einen anderen übertragen. Auch hierfür fallen Gebühren an, die aber deutlich niedriger sind als die Kosten für eine neue Grundschuld.

Diese Überlegungen gelten auch, wenn man die Immobilie verkauft und ein neuer Eigentümer mit Kredit finanziert. Auch hier kann die alte Grundschuld benutzt werden, die jetzt auf den neuen Eigentümer angewendet wird. Nur wenn dieser einen höheren Kredit haben will, werden weitere Kosten fällig.

Damit eine eingetragene Grundschuld trotz vollständiger Rückzahlung des zugrundeliegenden Kredits keine Probleme bereiten kann, kann man von seinem Finanzierer eine sogenannte Löschungsbewilligung verlangen. Hierfür dürfen von einer Bank keine Gebühren erhoben werden. Kosten fallen erst an, wenn man auf Basis dieser Löschungsbewilligung die Löschung seiner Grundschuld beim Grundbuchamt einleiten will.

 

 
Bisherige Kommentare (3)

Kommentar Nummer Spitzner Lothar
schrieb am Dienstags, den 13.10.09 um 13:28 Uhr

Hallo, habe unaufgefordert von der DG Hyp, nach Kredittilung eine Löschungsbewilligung bekommem. Mir wurden 61,29 € Notargebühren und 3 € Postgebühren in Rechnung gestell und von meinem Konto einfach abgebucht. Ich will aber die eingetragene Grundschuld nicht löschen lassen und für spätere Möglichkeiten erhalten. Wie ich so halb verstehe, sind die Gebühren in meinem Fall scheinbar nicht rechtens, oder? Kann ich den Betrag von 64,29 € von meiner Bank zurückholen lassen? Danke für eine Antwort. Gruß L.Spitzner

Kommentar Nummer Redaktion
schrieb am Dienstags, den 13.10.09 um 15:07 Uhr

Seehr geehrter Herr Spitzner,

leider können wir Ihnen keine Rechtsauskunft geben.

mfg Die Redaktion

Kommentar Nummer Falk Burger
schrieb am Sonntag, den 31.01.10 um 21:41 Uhr

Laut dem zitierten Urteil: Entgelte kann die Bank nur für tatsächliche Kosten berechnen, wie die Beglaubigung durch einen Notar. Das bedeutet nicht, dass wirklich gelöscht wurde. Nur die Löschungsbewilligung wurde notariell beglaubigt.

 
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