Mit einem Freistellungsantrag Steuern sparen

Ein Freistellungsantrag (auch Freistellungsauftrag genannt) ist eine Anweisung an das Kreditinstitut, anfallende Zinserträge bis zu einer bestimmten Höhe vom automatischen Steuerabzug zu befreien. Wird der Freistellungsantrag nicht erteilt, behält das Kreditinstitut 30 % der Zinserträge bzw. 25 % der Dividendengutschrift ein und leitet das Geld an das Finanzamt weiter. Zudem wird auch der Solidaritätszuschlag (5,5 % des abzuführenden Zinsabschlags) einbehalten.

Der Sparer kann diese Abzüge vermeiden, indem er einen Freistellungsantrag ausfüllt und bei seiner Bank einreicht. Dies ist grundsätzlich kostenlos. Auf dem Freistellungsantrag muss der Sparer angeben, in welcher Höhe die Zinserträge vom Steuerabzug befreit werden sollen. Die Feibeträge (derzeit 801 Euro für Ledige und 1.602 Euro für zusammenveranlagte Ehepartner) können auf mehrere Kreditinstitute verteilt werden. Im Idealfall sind die Freistellungsaufträge so hoch, dass die zu erwartenden Zinserträge vollständig abdeckt werden. Es muss übrigens nicht für jedes Konto, sondern nur für jedes Kreditinstitut ein eigener Freistellungsantrag erteilt werden.

Der Freistellungsantrag ist bis auf Widerruf gültig, muss also nicht jedes Jahr erneuert werden. Bei Senkung der Freibeträge durch den Gesetzgeber werden Freistellungsanträge automatisch in ihrer Höhe angepasst.Wer bei einer Bank nur ein schlecht verzinstes Girokonto führt, muss für dieses keinen Freistellungsantrag einreichen, da Zinserträge bis zu einem Prozent nicht der Kapitalertragssteuer unterliegen. Auch bei Bausparverträgen muss nicht unbedingt ein Freistellungsantrag gestellt werden, da er von dem Steuerabzug befreit ist, wenn der Sparer Anspruch auf Wohnungsbauprämie oder Arbeitnehmersparzulage hat. Ebenso sind alle jährlichen Zinserträge bis zu 10 Euro nicht steuerpflichtig.

Wer vergessen hat, einen Freistellungsantrag zu stellen, erhält trotzdem sein Geld zurück, indem er in seiner Steuererklärung die Anlage „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ ausfüllt und die Steuerbescheinigung der Bank einreicht. Die gezahlten Steuern aus Kapitalerträgen werden dann, sofern die Freibeträge nicht überschritten wurden, mit der Einkommensteuer verrechnet. Leider werden die Freibeträge immer wieder gekürzt. Vor dem 1.1.2007 waren diese mit 1.421 Euro für Ledige und 2.842 Euro für Verheiratete noch fast doppelt so hoch. Es ist daher wichtig, die Freibeträge auch richtig zu verteilen, so dass alle Zinserträge vom Freistellungsantrag abgedeckt sind.

 
Bisherige Kommentare (2)

Kommentar Nummer jansen
schrieb am Montag, den 01.02.10 um 15:13 Uhr

HALLO: ICH HABE SEIT JAHREN KEINEN lohnsteuerausgleich gemacht kann das finanzamt rückwirgend noch zugreifen. ewenn ich den freitellungsantrag stelle.

Kommentar Nummer reese
schrieb am Donnerstag, den 29.07.10 um 13:44 Uhr

Freistellung bei Bausparverträgen durch Wohnungsbauprämie/Arbeitnehmersparzulage ist ab o1.01.2009 weggefallen!

 
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