Das Absetzen der Steuerberater-Kosten ist schwieriger geworden
Bei den Anlagen N (Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit), V (Vermietung und Verpachtung), Kap und Aus für Kapitalanleger oder aber auch bei der Anlage GSE für Gewerbetreibende im weitesten Sinne können Steuerberatungskosten geltend gemacht werden. Beim Ausfüllen des Mantelbogens und der Anlage Kind jedoch nicht. Im Prinzip geht es also darum, dass nur Kosten erstattungswürdig sind, die auch direkt mit dem Erwerb von Verdienst stehen. Diesem Ziel geschuldet, müssen auch die Steuerberatungskosten eindeutig zuzuordnen und aufgeschlüsselt sein.
Zahlt man als Mitglied eines Lohnsteuerhilfevereines eine pauschale Jahresgebühr, ist diese Gebühr ebenso abzugsfähig. Weiterhin zählen Fachliteratur oder auch CDs bzw. andere Software, die zur Einkommenssteuererklärung benötigt wird, zu jenen Kosten, die man absetzen kann. Außerdem können Fahrtkosten zum Steuerberater/Lohnsteuerhilfeverein, wie schließlich auch Beschaffungskosten zum Erwerb der Hilfsmittel geltend gemacht werden. Was die Höhe der absetzbaren Beiträge angeht, können jährlich bis zu 100 Euro geltend gemacht werden, was Fachliteratur oder auch Mitgliedsbeiträge für Lohnsteuerhilfevereine angeht. Bei Beträgen, welche diese Summe übersteigen, lassen sich pauschal 50% dieser Aufwendungen absetzen.