Das Finanzamt und die Prüfung der Steuerklärung

Bundesfinanzminister Peer Steinbrück plant gegenwärtig ein "Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz". Doch bereits jetzt haben die Finanzämter eine Vielzahl von Möglichkeiten, die Angaben des Bürgers bei der Einkommenssteuererklärung zu prüfen.

Bereits jetzt gibt es für die Finanzbehörden folgende Möglichkeiten:

 

Das Kontenabrufverfahren ist noch nicht so bekannt. Früher war es nur bei konkretem Verdacht auf Steuerhinterziehung möglich, die Konten der Steuerzahler zu prüfen. Doch durch das in 2003 verabschiedete "Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit" wurde dem Finanzamt die Möglichkeit gegeben, die Kontendaten von allen Bürgern ohne konkreten Verdacht zu erfragen. Diese neue Möglichkeit wurde mit einen Amnesty-Angebot gekoppelt. Steuersünder konnten bis zu einem Stichtag ihre inländischen Schwarzgelder dem Finanzamt gegenüber anzeigen und erhielten quasi einen Rabatt auf die Steuerschuld.

Nach Angaben des Internetportals "Steuerrat24. de" wird das Instrument des Kontenabrufs zunehmend stärker genutzt. Zwar wurde im Jahre 2009 die Pauschalsteuer auf Kapitalerträge eingeführt, woraus eigentlich abzuleiten wäre, dass es keinen konkreten Informationsbedarf mehr für die Finanzämter gibt. Denn diese bekommen ja im Inland automatisch einen Anteil an den Kapitalerträgen von 25 %. Doch zur Prüfung der Stimmigkeit der Steuererklärung ist die Kontenabfrage nach wie vor zulässig.

Ein weiteres Instrument der Prüfung der Steuererklärung waren Kontrollmitteilungen, die seit 2004 Banken und Sparkassen jedem Kunden in einer genau festgeschriebenen Form übermitteln mussten, damit diese eine Jahresbescheinigung über ihre Kapitalerträge oder Spekulationsgeschäfte bekamen, die sie dann an das Finanzamt weiterreichten. Durch die Abgeltungssteuer sind diese Kontrollmitteilungen hinfällig und werden dem Konteninhaber nur noch auf Anfrage ausgehändigt.

Seit dem letzen Jahr gibt es eine einheitliche Steueridentifikationsnummer. Sie wird einmal im Leben vergeben und ändert sich auch beim Umzug oder vorübergehender Abwesenheit aus Deutschland nicht mehr. Mir dieser Vereinfachung können die Finanzämter besser die Einkommenszahlungen unterschiedlicher Art (Arbeitseinkommen oder Rentenbezüge) besser dem Einkommensempfänger zuordnen. Es ist also nicht mehr zielführend, wenn man eine Einkommensart dem Finanzamt gegenüber "vergisst".

Das Bankgeheimnis ist bereits durch die Kontenabfrage faktisch aufgehoben. Hinzu kommt jetzt, dass es - durch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes - den Finanzbeamten bei Betriebsprüfungen von Banken oder Sparkassen erlaubt ist, in Kundenkonten und -depots Einblick zu nehmen. Bei Auffälligkeiten können diese dann ebenfalls Kontrollmitteilungen an ihre Kollegen schicken.

 

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Ihr Autor:
Rainer Mayer
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