Die Freibeträge bei der Schenkungssteuer
So sind unter Ehepartnern Schenkungen bis zur Höhe von 500.000 Euro steuerfrei, während der Betrag beim leiblichen Kind oder Stiefkind oder bei leiblichen Kindern/Steifkindern verstorbener Kinder bei 400.000 Euro liegt. Auch die leiblichen Kinder/Stiefkinder noch lebender Kinder (also Enkel/innen) können sich über einen Freibetrag von bis zu 200.000 Euro freuen, während die Grenze bei Eltern- und Vorelternteilen, Geschwistern, Schwiegereltern bzw. auch anderen Beschenkten bei nur 20.000 Euro liegt.
Prinzipiell kann ein Vermögen also mit Hinblick auf die jeweiligen Freibeträge an mehrere Empfänger übertragen werden, ohne dass diese Einkommenssteuer zahlen müssen.
Zu erwähnen ist noch, dass die Schenkenden auch notariell einen festen Verwendungszweck für die Schenkung festlegen können und die Begünstigten diesen Verwendungsrichtlinien auch folgen müssen.
Sobald der jeweilige Schenkungsbetrag die Freibetragsgrenze überschreitet, muss der Rest gemäß dem entsprechenden persönlichen Einkommenssteuersatz versteuert werden, gilt also als steuerpflichtiges Einkommen. Eine Wiederholung der Schenkung zu den oben genannten Freibeträgen ist erst wieder nach zehn Jahren möglich.
Bei Sachgütern gilt der entsprechende Verkehrswert als Grundlage der Schenkungshöhe.
Insofern kann es sich auch in Bezug auf die Erbschaftssteuer lohnen, Vermögen bereits zu Lebzeiten an Verwandte zu übertragen, damit beide Parteien von einer Schenkung profitieren.
