Faktorverfahren statt Ehegattensplitting in 2010 bei Ehepaaren
Das Ehegattensplitting kostet den Staat jährlich über 20 Milliarden Euro an Steuereinnahmen. Das Prinzip funktioniert dabei denkbar einfach: Ehepaare können die Einkommenssteuersätze splitten, indem das zu versteuernde Einkommen der Ehegatten ermittelt und halbiert wird. Anschließend wird hierfür der gültige Einkommenssteuertarif bestimmt und die auf diese Weise berechnete Einkommenssteuer wird verdoppelt. In der Praxis heißt dies zumeist, dass er die Steuerklasse III hat und sie Steuerklasse V. Kurzum: Verdient ein Partner viel und der andere wenig oder gar nichts, ist der Steuervorteil besonders groß, haben beide Eheleute ein etwa gleich hohes Einkommen verpufft der Splittingvorteil. Gleichzeitig wird vielfach kritisiert, dass das Ehegattensplitting durch die Einstufung des Schlechterverdienenden in die Steuerklasse V den Anreiz für den beruflichen Wiedereinstieg deutlich mindert.
Wenig verwunderlich also, dass die Regierung an einem Gesetz arbeitet, welches eine gerechtere Besteuerung mit sich bringt. So soll das in § 39f EStG geregelte Faktorverfahren mit der Steuerklassenkombination IV-Faktor/IV-Faktor künftig die Steuerklassenkombination III und V ersetzen. Hintergrund des Faktorverfahrens ist es, dass beide Partner nach Steuerklasse IV zumindest die ihm persönlich zustehenden Steuerentlastungen (Grundfreibetrag, Vorsorgepauschale und Kinder) beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen kann. Dieser Faktor berechnet sich aus dem Verhältnis der Einkommenssteuer für beide und der Einkommenssteuer bei Steuerklasse IV, so dass es nicht zu Überzahlungen kommen kann.
Ob das Faktorverfahren wirklich der große Wurf ist und im Vergleich zum Ehegattensplitting weniger Abweichungen zur Jahressteuer führt, ist unklar. Lediglich die Lohnersatzleistungen erhöhen sich, die Steuerlast bleibt faktisch die gleiche und ein abschließender Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber bei Anwendung des Faktorverfahrens nicht mehr möglich. Zudem steht zu befürchten, dass der Bürokratie- und Anpassungsaufwand dieser neuen Steuergesetzgebung immens ist und die tatsächliche Wirkung des Gesetzes in keinem angemessenen Verhältnis hierzu steht. Letztlich müssen doppelverdienende Ehepaare auch weiterhin individuell entscheiden, welche Konstellation steuerlich für sie am günstigsten ist.