Ehrenamtspauschale: Steuern sparen durch Mitarbeit im Verein
Ehrenamtliche Tätigkeit in einen eingetragenen gemeinnützigen Verein war bisher schon steuerlich privilegiert. Hier gab es die sogenannte Übungsleiterpauschale, die für typische Trainer- oder Ausbildertätigkeit relevant ist. Hier können bis zu 2100 Euro pro Jahr steuerfrei in Anspruch genommen werden. Dies ist ein gutes Zubrot für nebenberuflich tätige Lehrer und EDV-Trainer, wenn sie die Rahmenbedingungen beachten.
Folgende Regelungen sind nun zu beachten:
- Nebenberufliche Einkünfte aus jeder Art von Tätigkeiten für gemeinnützige Vereine, Verbände oder entsprechende öffentliche Einrichtungen sind bis zu einer Höhe von 500 Euro pro Person und Jahr von der Steuer befreit.
- Auch Sozialversicherungsbeiträge fallen bis zu diesem Freibetrag nicht an.
- Ob die Tätigkeit für den Verein fortwährend, einmalig oder unregelmäßig erbracht wird, ist für die Berücksichtigung dieses steuer- und sozialversicherungsfreien Einkommens irrelevant.
- Allerdings darf nicht für dieselbe Tätigkeit gleichzeitig Ehrenamtspauschale oder Übungsleiterpauschale beansprucht werden. Wer also als Jugend-Sportwart eine Kindergruppe in den Fußball einweist, kann hierdurch nur die Übungsleiterpauschale beanspruchen. Es ist ihm aber nicht verboten, zusätzlich die Website des Vereins im Rahmen der Ehrenamtspauschale weiter zu entwickeln.
Falls auch der Verein diese kleinen Beiträge nicht finanzieren kann, dann gibt es doch eine Möglichkeit, wenigstens zum Teil an diese Steuervorteile zu kommen. Man lässt sich die entsprechenden Pauschalen auszahlen und spendet gleichzeitig einen Teil oder den ganzen Zahlungsbetrag an den Verein zurück. Dieser kann dann über den Rückzahlungsbeitrag eine Spendenquittung ausstellen. Zumindest diese Spende wirkt sich steuermindern auf die Einkommenssteuerzahlung aus.
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