Gewerbesteuerfreibetrag
Der Gewerbesteuerfreibetrag wird in § 11 Gewerbesteuergesetz (GewStG) festgelegt: Hier ist festgelegt, das auf den Gewerbeertrag bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ein Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro zu berücksichtigen ist. Personengesellschaften sind Firmen, die auf dem Zusammenschluss von Personen beruhen. Diesen Gewerbesteuerfreibetrag können also Kapitalgesellschaften wie GmbHs nicht nutzen.
Die Gewerbesteuer von Personen berechnet sich oberhalb vom Gewerbesteuerfreibetrag in Abhängigkeit vom Gewerbeertrag des zugrundeliegenden Betriebes. Das Ergebnis der Berechnungen zur Gewerbesteuer unter Berücksichtigung vom Gewerbesteuerfreibetrag multiplizieren die Kommunen mit einem eigenen Prozentsatz, der als Hebesatz der Gewerbesteuer je nach Gemeinde unterschiedlich ausfallen kann. Für Betriebe, die einen sehr hohen Ertrag haben und die in der Wahl ihres Standortes frei sein, kann es lukrativ sein, die Kommune zu wechseln. Viele kleinere Gewerbetriebe nutzen aber den Gewerbesteuerfreibetrag, um sich überhaupt von der Gewerbesteuer freizustellen.
