Mit einen Minijob Steuern und Sozialversicherung sparen 

Der Minijob ist eine spezielle Ausgestaltung eines Arbeitsvertrages, der es ermöglicht, die Lohnsteuer und die Sozialversicherung pauschal abzurechnen. Dies hat aus der Sicht des Minijobbers den Vorteil, dass er dieses Einkommen nicht in seiner Jahressteuerklärung zu deklarieren hat. Der Nachteil für ihn ist aber, dass trotz Zahlungen in die Sozialversicherung durch den Minijob keine Ansprüche an die Sozialversicherung entstehen. Wer allerdings schon über einen Hauptjob seine Absicherung in der Sozialversicherung hat und dort auch ein gutes Einkommen erzielt, für den ist der Minijob eine gute zusätzliche Geldeinnahmequelle ohne Nachteile.

Ein Minijob kann bis zu 400 Euro monatlich im Jahresdurchschnitt an Vergütung einbringen. Das bedeutet, dass in einzelnen Monaten auch mehr verdient werden kann, wenn das gesamte Jahreseinkommen unter 4800 Euro liegt. Dieser Arbeitsvertrag darf aber nicht beim selben Arbeitgeber abgeschlossen werden, bei dem der Hauptjob liegt. Allerdings betreiben viele Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Unternehmen. Es ist nicht unzulässig bei dem einen Unternehmen den Hauptjob und bei dem anderen Unternehmen den Nebenjob auszuüben.

Man kann auch mehrere Minijobs haben. Allerdings gilt für die Summe aller Minijobs, dass diese höchstens 400 Euro monatlich im Jahresdurchschnitt einbringen dürfen. Dies muss man auch gegenüber den Arbeitgebern bestätigen. Wer diese Beschränkungen übersieht und mehrere 400-Euro-Minijobs gleichzeitig ausübt, muss damit rechnen, dass er Ärger mit dem Finanzamt und der Sozialversicherung bekommt.

Der Vorteil beim Minijob ist: Der Arbeitgeber führt sowohl die Sozialversicherung wie die Einkommensteuer pauschal ab. Die maximal 400 Euro pro Monat fließen also Brutto für Netto in die Kasse, obwohl der Job völlig legal und keine Schwarzarbeit ist. Wer schon ein hohes Einkommen hat und auch sozialversicherungsrechtlich abgesichert ist, der kann viele Steuern und Sozialversicherungsabgaben durch den Minijob einsparen. Auch wer selbständig tätig ist oder von Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung oder von Zinseinnahmen lebt, kann vom Minijob profitieren, denn dieses Einkommen erscheint nicht in der Einkommenssteuer-Erklärung und wird auch nicht bei der Bestimmung des Krankenkassenbeitrags berücksichtigt. Denn der Arbeitgeber hat durch die pauschale Abführung von Steuern und Beiträgen diese Abgaben abschließend entrichtet.

 

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Ihr Autor:
Rainer Mayer
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