Rabattfreibetrag 

Es kommt sehr häufig vor, dass ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter für günstige Konditionen Waren oder Dienstleistungen überlässt, die dieser dann mit Rabatten erwirbt. So werden häufig Neuwagen als sogenannte Jahreswagen an Mitarbeiter von Automobil-Produzenten mit Rabatt verkauft.

. Diese Rabatte wären eigentlich geldwerte Vorteile, doch es gibt im Steuerrecht einen Rabattfreibetrag pro Jahr, für den dann keine Steuern zu zahlen sind.

Relevant für den Rabattfreibetrag ist der § 8 Absatz (3) Einkommenssteuergesetz (EStG): Anwendbar für den Rabattfreibetrag sind nur Waren oder Dienstleistungen, die nicht überwiegend direkt für den Bedarf der Mitarbeiter hergestellt werden. Außerdem ist der steuerwerte Vorteil des Waren- oder Dienstleistungsbezugs nicht bereits pauschal versteuert worden. Um den Rabatt zu bestimmen, der für einen Rabattfreibetrag in Frage kommt, wird der offizielle Endpreis gegenüber normalen Kunden um 4 % gemindert. Der verbleibende Rabatt ist dann steuerfrei, wenn er 1.080 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigt.

Beispiel zur Prüfung Rabattfreibetrag: Ein Neuwagen kostet gegenüber dem Endkunden 20.000 Euro. Der Arbeitgeber gewährt seinen Mitarbeitern 20 % Rabatt. Dies wäre eigentlich ein steuerwerter Vorteil von 4.000 Euro. Da aber der Endkundenpreis um 4 % (= 800 Euro) gemindert wird, beträgt der rechnerische steuerwerte Vorteil 3.200 Euro. Tatsächlich sind aber nur 2.120 Euro zu versteuern, denn von dem rechnerischen steuerwerten Vorteil ist der Rabattfreibetrag abzuziehen.

Der Rabattfreibetrag ist eine gute Möglichkeit des Steuersparens, wenn Mitarbeiter bei einem Arbeitgeber arbeiten, der Waren oder Dienstleistungen bietet, die auch für den Mitarbeiter interessant sind. Um den Rabattbetrag optimal zu nutzen, kann es sogar sinnvoll sein, statt höherer Bezüge oder Einmalzahlungen auf höhere Mitarbeiter-Rabatte bei Unternehmensleistungen zu verhandeln.

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Rainer Mayer
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