Werbungskostenpauschbetrag 

Der Werbungskostenpauschbetrag wird auch oft mit dem Arbeitnehmerfreibetrag verwechselt, denn er bezieht sich auf die Pauschalierungsmöglichkeit, die Arbeitnehmer bei den Werbungskosten haben. Der Werbungskostenpauschbetrag für Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit beträgt zurzeit 920 Euro pro Person und Jahr.

Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer nur dann seine einzelnen Werbungskosten dem Finanzamt aufzuschlüsseln braucht, wenn diese höher als der Werbungskostenpauschbetrag sind. Werbungskosten sind in diesem Fall Kosten, um seine Tätigkeit ausüben zu können, also Fahrtkosten, Arbeitsmittel wie Bücher und weitere Kosten. Der Werbungskostenpauschbetrag ist kein Freibetrag. Liegen die tatsächlichen Werbungskosten über dem Werbungskostenpauschbetrag, dann sind sie einzelnen nachzuweisen, um sie steuermindernd zu beanspruchen.

Solche Werbungskosten sind aber auch in anderen Bereichen denkbar, für die der Gesetzgeber auch einen Werbungskostenpauschbetrag festgelegt hat. So gibt es nach § 9a Einkommensteuergesetz einen Werbungskostenpauschbetrag für Einnahmen aus nicht selbständiger Tätigkeit, die als Versorgungsbezüge zu kennzeichnen sind. Hier ist der Werbungskostenpauschbetrag nur 102 Euro pro Person und Jahr.

Ein solcher Werbungskostenpauschbetrag darf nicht dazu führen, dass man negatives Einkommen hat. Denn der Werbungskostenpauschbetrag dient lediglich der Vereinfachung im Steuerbestimmungsverfahren und soll keine Vorteile in anderen Einkommensarten erbringen. Wer also 500 Euro als Arbeitnehmer pro Jahr verdient, der kann den Werbungskostenpauschbetrag nur bis zu dieser Höhe beanspruchen.

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Ihr Autor:
Rainer Mayer
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